Maschinenring Neuss-Mönchengladbach/Gillbach e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Maschinenring Neuss-Mönchengladbach/Gillbach". Er soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rommerskirchen
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30.Juni des folgenden Jahres.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist es, den rationellen Einsatz der Landtechnik in den landwirtschaftlichen Mitgliedsbetrieben im Rahmen der partnerschaftlichen, überbetrieblichen Zusammenarbeit der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsunternehmen zu fördern und zu organisieren. Damit sollen die Nachteile kleinerer Betriebsstrukturen und ungünstiger Wirtschaftsgebiete ausgeglichen und die Wirtschaftlichkeit aller Mitgliedsbetriebe gestärkt werden.

 

Der Verein nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Verbreitung des Kooperationsgedankens durch Tagungen, Lehrgänge und Rundschreiben sowie Vortagsveranstaltungen;
  2. Allgemeininformationen und Weiterbildung der Mitglieder auf technischen und arbeitswirtschaftlichem Gebiet;
  3. Erprobung neuer Arbeitsverfahren zur Vermeidung von Fehlinvestitionen;
  4. Überbetrieblicher Einsatz von Maschinen in den Mitgliedsbetrieben;
  5. Technische Beratung der Mitglieder bei Investitionen und beim Maschineneinsatz.

 

Der Verein verfolgt keinerlei Gewinnabsichten.  

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder landwirtschaftliche Unternehmer werden außerdem können auch Nichtlandwirte, die sich mit der Landwirtschaft verbunden fühlen, Mitglieder werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. mit dem Tod des Mitgliedes;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein gegenüber dem Vorstand des Vereins. Dieser ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zulässig; bei Aufgabe der Bewirtschaftung verkürzt sich die Kündigungsfrist auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreiben drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht in der gesetzten Zahlungsfrist beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann wegen eines gröblichen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei fristgerechter Einlegung hat der Vorstand die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Unterbleibt dies, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt und angehalten, die vom Verein angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Jedes Mitglied zahlt einen Aufnahmebeitrag. Der Verein kann von seinen Mitgliedern weiterhin einen jährlichen Beitrag erheben.

Die Art und Weise der Erhebung des Aufnahme- und Jahresbeitrags sowie deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins „Maschinenring Neuss-Mönchengladbach/Gillbach e.V“ sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese soll vom Vorstand mit einer Ladefrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, über die Zulassung von Gästen oder der Presse entscheidet der Vorstand.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann der Ehegatte, oder ein volljähriges Kind, oder Elternteil, oder ein anderes Mitglied schriftlich beauftragt werden. Dies ist dem Versammlungsleiter mitzuteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten seiner Stellvertreter geleitet. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird zu Beginn beschlossen. Bis dahin kann jedes Mitglied Vorschläge zur Tagesordnung einreichen. Diese sind mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufzunehmen.
  4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausgenommen sind allein Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, die einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden bedürfen. Über die Mehrheit entscheidet die Anzahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen; Enthaltungen sowie ungültige Stimmen zählen nicht mit. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn ¼ der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig.

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (Aufnahme- und Jahresbeitrag);
  3. Festlegung der vom Verein angebotenen Leistungen;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Beirates, der Kassenprüfer und der stellvertretenden Kassenprüfer
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.

In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeiten des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 § 8 Vorstand
 
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf praktizierenden Landwirten, und zwar aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern.Der Vorstand wähnt aus den Reihen den Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass zwei Stellvertreter den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten sollen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können Aufwandsvergütung, Auslagenersatz und Fahrkostenerstattung erhalten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Wahl satzungsgemäß stattfindet, das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei einem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes während der Wahlperiode wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung nach § 7 vorbehalten sind. Dieser hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
  4. Erstellung eines Jahresberichtes;
  5. Führung der laufenden Vereinsgeschäfte einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Bestimmung von Regionen für die Beiratswahl
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Festlegung des Bearbeitungszuschlages für die Erhebung des Mitgliederbeitrages ohne Banklastschriftverfahren.

Der Vorstand soll in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins die Meinung des Beirats einholen.

Der Vorstand kann zur Durchführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist an die Weisung des Vorstandes gebunden. Seine Tätigkeit wird in einem besonderen Arbeitsvertrag mit dem Vorstand geregelt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Die Einberufungsfrist soll möglichst eine Woche betragen; einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Ja- und Neinstimmen; Enthaltungen sowie ungültige Stimmen zählen nicht. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste seiner Stellvertreter.

 

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern; dabei wird auf regionale Ausgewogenheit geachtet. Dieser wird für die Dauer von vier Jahren von den Mitgliedern aus den einzelnen Regionen gewählt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Die Regionen werden entsprechend dem Bedarf vom Vorstand eingeteilt.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die organisatorische Gestaltung der vom Verein angebotenen Leistungen.

Der Vorstand ist berechtigt, den Beirat jederzeit einzuberufen und an dessen Sitzungen teilzunehmen. Die Einladung kann schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch und soll mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen; auf eine Tagesordnung kann verzichtet werden. Die Einberufung des Beirates hat mindestens zweimal im Laufe eins Geschäftsjahres zu erfolgen.

Der Beirat beschließt über Aufwandsvergütung, Auslagenersatz und Fahrtkostenerstattung, die den Mitgliedern des Vorstandesgemäß § 8 gewährt werden können.

 

 § 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, und zwei stellvertretende Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Kassenprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Haushaltsführung zu prüfen. Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Somit scheidet jedes Jahr ein Kassenprüfer aus.
Die stellvertretenden Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Somit scheidet jedes Jahr ein stellvertretender Kassenprüfer aus.

 

 § 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens.
Eine Vertretung von Stimmen dazu ist nicht möglich.
 

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

 

Stand: 28.02.2018